Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.