Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. März 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MIact. 19 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 14, 22), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5-