2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 3. März 2023, 15.04 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 6. März 2023, 14.25 Uhr; das Urteil wurde um 15.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).