Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.19 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Georgien, alias B._____, von Georgien amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste erstmals am 11. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am 12. Juli 2014 ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1). Mit Verfügung vom 18. August 2014 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 1). Am 2. März 2023, 17.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Aargau in Aarau Rohr angehalten und wegen Verdachts auf Ladendiebstähle gestützt auf Art. 217 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI-act. 25 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 3. März 2023 durch die Kantonspolizei Aargau, sagte der Gesuchsgegner aus, er sei vor einer Woche von Georgien über Budapest mit dem Bus in die Schweiz eingereist (MI- act. 35). Gleichentgas um 15.04 Uhr wurde der Gesuchsgegner aus der strafprozessualen Haft entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 51). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC vom 3. März 2023 ergab, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2014 in Italien, in der Schweiz und in Deutschland und in den Jahren 2019 und 2021 in Frankreich als Asylsuchender registriert war (MI-act. 8 f.). Ebenfalls ergab ein Abgleich im Schengener-Informationssystem (SIS), dass der Gesuchsgegner in Deutschland zur Personenfahndung wegen Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist und er einem bis zum 1. Mai 2023 gültigen Einreiseverbot in den Schengen-Raum und der Europäischen Union unterliegt (MI-act. 3, 10 f.). Am 3. März 2023, 16.40 Uhr wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt, welches mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union anordnete (MI-act. 14, 19 ff.). B. Nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung (MI-act. 19 ff.) gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 14 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 3. März 2023,14.39 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 2. Juni 2023,12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. Sofern es zu einer Befragung bzw. für Haftüberprüfungs- verhandlungen zwingend notwendig ist, wird der Verfügungsadressat im Bezirksgefängnis Aarau untergebracht. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 28). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 28): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die -4- Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 3. März 2023, 15.04 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und gleichentags dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 6. März 2023, 14.25 Uhr; das Urteil wurde um 15.05 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 3. März 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 19 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 14, 22), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungs- entscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Haftgrund dann vor, wenn ein Betroffener trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Obwohl die deutschen Behörden gegen den Gesuchsgegner gemäss SIS am 1. Juni 2018 ein Einreiseverbot bis zum 1. Mai 2023 für den gesamten Schengen-Raum verfügt hatten (MI-act. 3, 10 f.), reiste er gemäss eigenen Angaben anlässlich der heutigen Verhandlung vor zwei Wochen bzw. 10 Tagen in die Schweiz ein (Protokoll S. 3, act. 27), womit er das Einreiseverbot missachtete. Anlässlich der heutigen Verhandlung räumte der Gesuchsgegner denn auch selbst ein, er wisse, dass die deutschen Behörden ein Einreiseverbot erlassen hätten, welches noch bis im Frühling dieses Jahres andauere (Protokoll S. 3, act. 27). Der Gesuchsgegner hätte damit wissen müssen, dass das Einreiseverbot auch für die Schweiz gilt, kann doch davon ausgegangen werden, dass die deutschen Behörden ihm dies anlässlich der Eröffnung des Einreiseverbots erklärt haben. Damit ist die erste Tatbestandsvoraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Der Gesuchsgegner ist zwar im Besitz eines gültigen Reisepasses, jedoch muss wegen der Methadonabhängigkeit zunächst eine medizinische Flugtauglichkeitsabklärung vorgenommen werden (Protokoll S. 4, act. 28). Der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners kann daher nicht sofort erfolgen, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist. Demnach ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 3.2. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten -6- für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). Entgegen der Auffassung des MIKA kann aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner im Jahr 2014 in Italien, in der Schweiz und in Deutschland sowie in den Jahren 2019 und 2021 in Frankreich Asylgesuche gestellt hat, nicht abgleitet werden, dass der Gesuchsgegner sich in Europa als Asyltourist aufhält und damit keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise bietet. Die Asylgesuche liegen zeitlich weit zurück und anlässlich seiner erneuten Einreise in die Schweiz stellte der Gesuchsgegner auch kein neues Asylgesuch, weshalb nicht (mehr) von einem eigentlichen Asyltourismus gesprochen werden kann. Ebenso wenig lässt sich aus der Tatsache, dass der Gesuchsgegner einen russischen Führerausweis bei sich trug, eine Untertauchensgefahr ableiten: Weder geht aus den Akten klar hervor, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt noch liegt eine Kopie dieses Führerausweises in den Akten. Der Gesuchsgegner sagte denn auch anlässlich der heutigen Verhandlung aus, dass er seinen Führerausweis in Russland erworben habe, da seine Ehefrau russische Staatsangehörige sei (Protokoll S. 3, act. 27), was nicht unglaubhaft erscheint. Überdies kann auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsgegner unter dem Verdacht steht, Ladendiebstähle begangen zu haben, keine Untertauchensgefahr abgeleitet werden, liegt doch aktenkundig keine rechtskräftige Verurteilung wegen des genannten Delikts vor und hat der Gesuchsgegner allfällige Ladendiebstähle auch nicht eingestanden, sodass diesbezüglich die Unschuldsvermutung gelten muss. -7- Hingegen kann aus anderen Umständen auf eine Untertauchensgefahr geschlossen werden: Der Gesuchsgegner äusserte sich zwar anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA und auch anlässlich der heutigen Verhandlung zunächst dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung Georgien zu verlassen (MI-act. 16; Protokoll S. 3, act. 27). Auf entsprechende Frage gab er an der heutigen Verhandlung jedoch zu Protokoll, er werde nach einer Haftentlassung seine Ehefrau und Kinder in Frankreich abholen (Protokoll S. 3, act. 27), womit er seine einzig legale Ausreisebereitschaft wieder negierte, da das gegen ihn angeordnete Einreiseverbot auch für Frankreich Geltung hat. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhandlung ausführte, er habe wegen seiner Methadonabhängigkeit in der Schweiz vor seiner Inhaftierung auf dem Schwarzmarkt rezeptpflichtige Ersatzmedikamente beschafft (Protokoll S. 3, act. 27). Aus dem Gesagten geht klar hervor, dass sich der Gesuchsgegner nicht an geltende Gesetze gehalten hat und sich offensichtlich behördlichen Anordnungen widersetzen wird. Mit seinem bisherigen Verhalten setzte der Gesuchsgegner damit – entgegen der Auffassung seines Rechtvertreters – klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Georgien verlassen würde. Damit ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 27). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. -8- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht in Kombination mit einer Eingrenzung aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Untertauchensgefahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass dieser nicht hafterstehungsfähig sei. Begründet wird dies damit, dass der Gesuchsgegner methadonabhängig sei und ihm im Ausschaffungszentrum kein Methadon verabreicht werden könne. Das Ersatzmedikament "Valium", welches ihm in den letzten Tagen verabreicht worden sei, könne die Entzugsfolgen nicht lindern. So habe der Gesuchsgegner in den letzten vier Tagen seit der Inhaftierung nicht essen und schlafen können. Der Vertreter des MIKA bringt dagegen vor, es sei im Rahmen der strafprozessualen Inhaftierung eine Hafterstehungsfähigkeitsprüfung durchgeführt worden, welche die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners bestätigt habe. Der Gesuchsgegner äusserte sich wiederholt, so auch anlässlich der heutigen Verhandlung, dahingehend, dass er in Georgien in einem Methadonprogramm sei und er Methadon benötige (MI-act. 16, 31, 46, 49; Protokoll S. 3, act. 27). Sodann gab er anlässlich der polizeilichen Befragung und des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft immer wieder zu erkennen, dass es ihm schlecht gehe (MI-act. 16 f., 31). Auch an der heutigen Verhandlung sagte der Gesuchsgegner auf Befragung durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts aus, er habe seit seiner Inhaftierung nicht schlafen können, weil das ihm verabreichte "Valium" seine Schmerzen nicht gelindert habe (Protokoll S. 3, act. 27). Bei dieser Ausgangslage reicht die in Rahmen der vorläufigen strafprozessualen Inhaftierung von 24 Stunden durchgeführte Hafterstehungsfähigkeitsprüfung nicht aus und es ist angezeigt, die medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten des Gesuchsgegners abzuklären und seine Hafterstehungsfähigkeit erneut und mit Blick auf eine längere Inhaftierung zu überprüfen. Dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht unverzüglich nach Anordnung der Ausschaffungshaft überprüft wurde, führt jedoch nicht zu einer Haftentlassung. Vielmehr ist das MIKA zu verpflichten, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners unverzüglich nachzuholen und ihn bei fehlender Hafterstehungsfähigkeit aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. -9- Sollte die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegeben sein, sind keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. März 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 2. Juni 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 6. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Busslinger Özcan