52 f.), womit er sich behördlichen Anordnungen widersetzte. Zwar äusserte sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen (MI-act. 76). Eine plausible Erklärung für seine bisherige Nichtausreise vermochte er jedoch nicht zu liefern.