2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 30. Januar 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 26 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 10.40 Uhr eröffnet (MI-act. 29). Da der Gesuchsgegner nach seinen eigenen Angaben die Schweiz auch zwischenzeitlich nie verlassen hat (vgl. MI-act. 48, 63), liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.