Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 14. Februar 2023, 13.10 Uhr, angehalten. Die heutige Haftüberprüfung erfolgt somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4-