B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. Februar 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 75 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 14. Februar 2023, 13.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für bis zum 26. Februar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen.