Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.13 / iö ZEMIS [***] Urteil vom 17. Februar 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Marokko Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner wurde am 24. Januar 2023 anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau in Stein AG angehalten und in der Folge gestützt auf § 34 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) i.V.m. § 46 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) aus dem Kanton Aargau weggewiesen (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1 ff.). Am 27. Januar 2023 wurde der Gesuchsgegner durch die Luzerner Polizei wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20 gestützt auf Art. 217 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI-act. 12 ff.). In der Folge wurde er am 30. Januar 2023 dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zugeführt (MI-act. 25), welches mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz verfügte (MI- act. 26 ff.). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen den Gesuchsgegner ein ab dem 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches ihm gleichentags eröffnet wurde (MI-act. 35 ff.). Am 5. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegner in Rapperswil durch die Kantonspolizei St. Gallen gestützt auf Art. 217 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen und am folgenden Tag dem MIKA zugeführt. Gleichentags händigte ihm das MIKA einen Railcheck sowie einen Passierschein aus und forderte ihn auf sich umgehend beim Bundesasylzentrum Basel (BAZ Basel) zu melden (MI-act. 52 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner am 14. Februar 2023, um 13.10 Uhr durch die Kantonspolizei Genf in Genf polizeilich angehalten und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 57 ff.). Am 16. Februar 2023 stimmten die französischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchsgegners zu (MI-act. 70). Gleichentags um 15.30 Uhr wurde der Gesuchsgegner durch die Kantonspolizei Genf dem MIKA zugeführt (MI-act. 75). -3- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. Februar 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 75 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 14. Februar 2023, 13.10 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für bis zum 26. Februar 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Ausschaffungshaft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte (MI-act. 83). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 14. Februar 2023, 13.10 Uhr, angehalten. Die heutige Haftüberprüfung erfolgt somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -4- 3. Das MIKA ordnete am 16. Februar 2023 eine Ausschaffungshaft für 13 Tage an. Den Akten ist zu entnehmen, dass die französischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchsgegners zugestimmt haben und die Rückübergabe am 20. Februar 2023, 14.30 Uhr stattfinden soll (MI-act. 73, 85). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Ausschaffung des Gesuchsgegners voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird. Nachdem der Gesuchsgegner sein schriftliches Einverständnis erklärt hat, kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (Art. 80 Abs. 3 AIG). II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 30. Januar 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 26 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags um 10.40 Uhr eröffnet (MI-act. 29). Da der Gesuchsgegner nach seinen eigenen Angaben die Schweiz auch zwischenzeitlich nie verlassen hat (vgl. MI-act. 48, 63), liegt ein rechtsgenüglicher Weg- weisungsentscheid vor. 2.3. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen -5- würden. Dies umso weniger, als die französischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchsgegners zugestimmt haben und die Rückübergabe bereits organisiert ist (MI-act. 70, 85). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein vollstreckbarer Wegweisungs- entscheid vorliegt (MI-act. 26 ff.), hätte die Schweiz bis zum 30. Januar 2023 verlassen müssen, worauf er mehrmals, letztmals durch das MIKA anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Ausschaffungshaft am 16. Februar 2023 hingewiesen wurde (MI-act. 49, 75 f.). Obwohl er anlässlich der polizeilichen Einvernahme durch die -6- Kantonspolizei St. Gallen am 6. Februar 2023 zu Protokoll gab, er werde die Schweiz in der kommenden Woche verlassen (MI-act. 49), ist er aktenkundig seiner Ausreisepflicht bisher nicht nachgekommen (MI- act. 48, 63, 75). Hinzu kommt, dass sich der Gesuchsgegner trotz Aufforderung des MIKA nicht beim BAZ Basel gemeldet hat, obwohl das MIKA ihm hierzu einen Railcheck sowie einen Passierschein aushändigte (MI-act. 52 f.), womit er sich behördlichen Anordnungen widersetzte. Zwar äusserte sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA dahingehend, dass er bereit sei, die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen (MI-act. 76). Eine plausible Erklärung für seine bisherige Nichtausreise vermochte er jedoch nicht zu liefern. Angesichts seines bisherigen Verhaltens, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Gesuchsgegner der Ausreisepflicht bisher keine Folge geleistet hat und immer wieder polizeilich angehalten werden musste, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzu- wenden und ist als unglaubhaft zu qualifizieren. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Frankreich verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MI- act. 76). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Weiter stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen, bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise nach Frankreich, weshalb die Anordnung einer Eingrenzung in Kombination mit einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. -7- Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 13 Tage an. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde aber aufgrund des Einverständnisses des Gesuchsgegners auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG ist die mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen, wenn die betroffene Person nicht innert acht Tagen nach der Haftanordnung ausgeschafft werden kann. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Haft nur für zwölf Tage (seit Haftanordnung), d.h. bis zum 25. Februar 2023, 12.00 Uhr, zu bestätigen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Nachdem der Gesuchsgegner kein Deutsch versteht, nicht anwaltlich vertreten ist und aufgrund der Inhaftierung auch nicht in der Lage ist, sich das Urteil übersetzen zu lassen, ist das MIKA anzuweisen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 16. Februar 2023 durch das MIKA angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 25. Februar 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Gesuchsgegner das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Weise zu eröffnen und dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung der Urteilseröffnung zukommen zu lassen. -8- Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (im Doppel, mit Rückschein; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: Kiefer