Aufgrund den Angaben in den Arztberichten vom 12. und 26. Januar 2023 gehen keine Anzeichen hervor, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht gegeben ist (MI-act. 175-180). Im Übrigen wurde der Gesuchsgegner durch das MIKA bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass die ärztliche Versorgung im Ausschaffungszentrum jederzeit gewährleistet ist. -7-