Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beantragte die Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit seines Mandanten und begründete seinen Antrag mit dessen verschiedenen medizinischen Problemen, welche aktenkundig seien (act. 25). Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft brachte der Gesuchsgegner vor, dass er medizinisch behandelt werden müsse und deshalb nicht aus der Schweiz ausreisen wolle. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm der Arzt insbesondere Schmerzmittel verschrieben habe.