Mit Entscheid vom 30. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den abweisenden Asylentscheid des SEM ab (MI-act. 27 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner daraufhin eine Ausreisefrist bis am 30. Oktober 2022. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesuchsgegner den Ausgang seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung des Asylentscheids im Ausland abzuwarten habe (MIact. 181 ff.). Somit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -5-