D. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner reichte fristgerecht seine Stellungnahme ein und beantragte, die Haft betreffend Art. 77 AIG sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 24). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und -4-