Am 15. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei in der ihm zugewiesenen Unterkunft in Reinach AG angehalten und der Flughafenpolizei zugeführt (MI-act. 187 ff.). Nachdem sich der Gesuchsgegner geweigert hatte, den für ihn gebuchten, unbegleiteten Flug anzutreten, ordnete das MIKA gestützt auf § 12 EGAR eine Festnahme an (MI-act. 194 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde den Gesuchsgegnern am 16. Februar 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 204 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):