Gegen den ablehnenden Asylentscheid reichte der Gesuchsgegner am 20. Februar 2023 ein Wiedererwägungsgesuch ein (MI-act. 134 ff.), auf welches das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2023 nicht eintrat (MIact. 134 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchgegner am 9. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (MIact. 146 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte, der Gesuchsgegner habe den Ausgang der Beschwerde im Ausland abzuwarten (MI-act. 181 ff.). -3-