Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 9. April 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Basel ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7). Mit Entscheid vom 21. November 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 16. Januar 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 23 ff.).