Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.12 / zb ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. Februar 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka, alias A._____, von Sri Lanka z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Die Einzelrichterin entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 9. April 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Basel ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7). Mit Entscheid vom 21. November 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 16. Januar 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 23 ff.). Am 27. Dezember 2019 erhob der Gesuchsgegner gegen die Verfügung des SEM vom 21. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI-act. 34). Mit Entscheid vom 30. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab (MI-act. 37 ff.). Daraufhin setzte das SEM eine neue Ausreisefrist auf den 30. Oktober 2022 (MI-act. 73 f.). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 17. Oktober 2022 zu Protokoll gegeben hatte, keine Reisedokumente zu besitzen und nicht nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen (MI-act. 79 ff.), ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 82). Woraufhin die sri-lankische Behörde unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zusicherte (MI- act. 99 f.). Am 28. November 2022 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Colombo an, der auf den 15. Februar 2023 bestätigt wurde (MI- act. 103 f., 112). Am 27. Januar 2023 stellte die sri-lankische Vertretung in der Schweiz für den Gesuchsgegner ein bis zum 26. Juli 2023 gültige Ersatzreisepapier aus (MI-act. 126). Gegen den ablehnenden Asylentscheid reichte der Gesuchsgegner am 20. Februar 2023 ein Wiedererwägungsgesuch ein (MI-act. 134 ff.), auf welches das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2023 nicht eintrat (MI- act. 134 ff.). Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchgegner am 9. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (MI- act. 146 ff.). Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und verfügte, der Gesuchsgegner habe den Ausgang der Beschwerde im Ausland abzuwarten (MI-act. 181 ff.). -3- Am 15. Februar 2023 wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei in der ihm zugewiesenen Unterkunft in Reinach AG angehalten und der Flughafenpolizei zugeführt (MI-act. 187 ff.). Nachdem sich der Gesuchsgegner geweigert hatte, den für ihn gebuchten, unbegleiteten Flug anzutreten, ordnete das MIKA gestützt auf § 12 EGAR eine Festnahme an (MI-act. 194 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde den Gesuchsgegnern am 16. Februar 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 204 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde den Gesuchsgegnern die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 15. Februar 2023, 17.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 15. April 2023, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Bezirksgefängnis Aarau vollzogen. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde den Gesuchsgegnern ein amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 17. Februar 2023, 13.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 8 f.). D. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner reichte fristgerecht seine Stellungnahme ein und beantragte, die Haft betreffend Art. 77 AIG sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 24). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und -4- Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 15. Februar 2023, 17.30 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 30. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den abweisenden Asylentscheid des SEM ab (MI-act. 27 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner daraufhin eine Ausreisefrist bis am 30. Oktober 2022. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Gesuchsgegner den Ausgang seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Wiedererwägung des Asylentscheids im Ausland abzuwarten habe (MI- act. 181 ff.). Somit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. -5- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. 3.2. Die Gesuchsgegner gab anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 17. Oktober 2022 zu Protokoll, dass er keine Reisepapiere habe und nicht nach Sri Lanka zurückkehren wolle (MI-act. 79 ff.). Daraufhin ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI- act.82). Infolgedessen reichte das SEM bei der sri-lankischen Vertretung ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für den Gesuchsgegner und teilte dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei durch die sri-lankische Behörde identifiziert und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung zugesichert worden (MI-act. 99). Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für die Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. -6- Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners unbeachtlich, ob eine konkrete Untertauchensgefahr besteht (act. 16). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners beantragte die Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit seines Mandanten und begründete seinen Antrag mit dessen verschiedenen medizinischen Problemen, welche aktenkundig seien (act. 25). Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft brachte der Gesuchsgegner vor, dass er medizinisch behandelt werden müsse und deshalb nicht aus der Schweiz ausreisen wolle. Auf Nachfrage gab er an, dass ihm der Arzt insbesondere Schmerzmittel verschrieben habe. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Januar 2023 im Rahmen einer Schmerzsprechstunde im Kantonsspital Aarau in Behandlung war. Dabei wurden chronische thorakale Schmerzen, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Hämorrhoiden diagnostiziert. Aufgrund den Angaben in den Arztberichten vom 12. und 26. Januar 2023 gehen keine Anzeichen hervor, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners nicht gegeben ist (MI-act. 175-180). Im Übrigen wurde der Gesuchsgegner durch das MIKA bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Februar 2023 darauf hingewiesen, dass die ärztliche Versorgung im Ausschaffungszentrum jederzeit gewährleistet ist. -7- 7. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegner abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Den Gesuchsgegnern ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin der Gesuchsgegner wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegner ihre Kostennote einzureichen. IV. Die Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die am 16. Februar 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 15. April 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach -8- Haftentlassung der Gesuchsgegner seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 17. Februar 2023; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Einzelrichterin: i.V. Kiefer