Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und ordnete an, er habe die Schweiz sofort nach Haftentlassung auszureisen (MI-act. 62 ff). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.