Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.112 / ko ZEMIS [***] Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Kolumbien, alias B._____, von Costa Rica, z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner wurde am 19. Dezember 2023 in einem in Frankreich gemieteten Mietfahrzeug mit zwei weiteren Mitfahrern von Frankreich herkommend beim Grenzübergang Rheinfelden angehalten und kontrolliert (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5 ff.). Bei der Kontrolle wies sich der Gesuchsgegner mit einem gefälschten costa- ricanischen Reisepass aus (MI-act. 6). Bei der weiteren Fahrzeugkontrolle wurde darüber hinaus ein gefälschter mexikanischer Reisepass und ein gefälschter mexikanischer Führerausweis sichergestellt. Des Weiteren konnten im mitgeführten Reisekoffer des Gesuchsgegners Spannstifte, eine Reissnadel und ein Diebstalsicherungsöffner gefunden werden (MI-act. 6, 42 ff.). Die Untersuchungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) haben ergeben, dass der Gesuchsgegner und die Mitfahrer im Besitz weiterer diverser gefälschter Ausweisdokumente waren (MI-act. 6). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner an, er besitze einen kolumbianischen Reisepass, einen Identitätsausweis sowie einen Führerausweis, er habe diese aber verloren und müsse sie bei der Botschaft wieder bestellen (MI-act. 35). Ein Foto seines kolumbianischen Reisepasses lag den Akten vor (MI-act. 44). Aufgrund der illegalen Einreise und der gefälschten Ausweisdokumente wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen (MI-act. 5 f.). Am 20. Dezember 2023, 18.15 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus der vorläufigen Festnahme entlassen und gestützt auf § 12 des Einführungsgesetztes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 45). Am 21. Dezember 2023, wies das Amt für Migration und Integration (MIKA) den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI- act. 62 ff.) B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 21. Dezember 2023 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 50 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): -3- 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 20. Dezember 2023, 18.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 19. März 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 31). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 31): 1. Die angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -4- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 20. Dezember 2023, 18.15 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 22. Dezember 2023, 10.02 Uhr; das Urteil wurde um 10.41 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wies das MIKA den Gesuchsgegner aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und ordnete an, er habe die Schweiz sofort nach Haftentlassung auszureisen (MI-act. 62 ff). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, da ein Foto des kolumbianischen Reisepasses vorliegt (MI-act. 44) und der Gesuchsgegner anlässlich der -5- heutigen Verhandlung angegeben hat, dass sich sein Reisepass bei einer Freundin in Guatemala befindet (Protokoll S. 3, act. 30). Damit handelt es sich nur um eine Frage der Zeit, bis der Reisepass den Behörden zugänglich gemacht wird. Gemäss Aussage des Vertreters des Gesuchstellers könne die Ausschaffung nach Kolumbien sofort in die Wege geleitet werden, sobald ein Reisedokument vorliegt. Es seien bisher noch nicht so viele Ausschaffungen nach Kolumbien durchgeführt worden, dennoch könne eine Flugbuchung sofort durchgeführt werden, wenn der notwenige Reisepass vorliege (Protokoll S. 3 f., act. 30 f.). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). -6- 3.2. Der Gesuchsgegner versuchte illegal in die Schweiz einzureisen, wies sich gleichzeitig mit einem falschen costa-ricanischen Reisepass aus und führte überdies weitere gefälschte Ausweisdokumente im gemieteten Fahrzeug mit sich (MI-act. 5 ff.). Gleichzeitig gab er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2023 an, er wolle nach Frankreich und nicht nach Kolumbien zurückkehren (MI-act. 51 f.). Im Versuch, mit falschen Identitätsdokumenten illegal in die Schweiz einzureisen, wollte der Gesuchsgegner offensichtlich seine echte Identität geheim halten und durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben, die Vollziehungsbemühungen einer Ausschaffung erschweren (BGE 130 II 56, Erw. 3.1). Er reiste im Wissen in die Schweiz ein, dass sein Aufenthalt in der Schweiz illegal sein wird. Darin und in der Weigerung, nach Kolumbien ausreisen zu wollen, ist ein konkretes Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Insgesamt setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Kolumbien verlassen würde. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 30). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist mit Blick auf die festgestellte Gefahr des Untertauchens des Gesuchsgegners – entgegen der Auffassung des Vertreters des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. -7- Insbesondere erscheint weder die Anordnung einer Meldepflicht noch eine Eingrenzung zielführend, wäre es dem Gesuchsgegener diesfalls doch ohne weiteres möglich, sich den Behörden bis zum Ausreisezeitpunkt zur Verfügung zu halten und trotzdem unterzutauchen, sobald der Rückflug anzutreten wäre. Dies umso mehr, da der Gesuchsgegner nach Frankreich zurückkehren möchte und sich seine Partnerin in Spanien befindet, er jedoch nach Kolumbien ausgeschafft werden müsste. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. -8- 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 21. Dezember 2023 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 19. März 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des -9- Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 22. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. J. Huber Okutan