Darin ist konkretes Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Demgegenüber sind unter diesen Umständen die Beteuerungen des Gesuchsgegners, er werde freiwillig nach Kolumbien ausreisen, als Schutzbehauptungen zu werten. Insgesamt setzte der Gesuchsgegner klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr und es ist entgegen seinen Aussagen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Kolumbien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.