1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. -7- 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 84.00, gesamthaft Fr. 284.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten