Aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten Ende Dezember 2023 ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Da das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (BGE 138 II 513, Erw. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_494/2021 vom 29. Juni 2022, Erw. 6.3). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: