Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfügten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG).