zwischen dem 17. und 19. Dezember 2023) war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch beschwert. Ab dem 27. Dezember 2023, 15.00 Uhr, entfaltete die Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist.