RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung dauerte vom 12. bis 27. Dezember 2023, 15.00 Uhr. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe -6-