Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2023 vorab per Fax und anschliessend per Post zu (Posteingang am 22. Dezember 2023). Die Stellungnahme der Kantonspolizei wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme bis zum 22. Januar 2024 zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: