A. Gemäss Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 ging gleichentags um 12.35 Uhr bei der Kantonspolizei S._____ eine Meldung ein, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 9. November 2023 und am 10. Dezember 2023 zu häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau gekommen sei. Den Akten ist eine Bestätigung der Hausärztin zu entnehmen, wonach diese die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. November 2023 untersucht und Hämatome im Bereich des rechten Oberarms, der Oberschenkel sowie im Bereich des rechten Gesässes festgestellt und mit dem Handy der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentiert habe.