Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.110 / Bu / we Urteil vom 1. Februar 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Okutan Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Gemäss Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 ging gleichentags um 12.35 Uhr bei der Kantonspolizei S._____ eine Meldung ein, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 9. November 2023 und am 10. Dezember 2023 zu häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau gekommen sei. Den Akten ist eine Bestätigung der Hausärztin zu entnehmen, wonach diese die Ehefrau des Beschwerdeführers am 13. November 2023 untersucht und Hämatome im Bereich des rechten Oberarms, der Oberschenkel sowie im Bereich des rechten Gesässes festgestellt und mit dem Handy der Ehefrau des Beschwerdeführers dokumentiert habe. Anlässlich der Untersuchung habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesagt, die Verletzungen stammten vom Beschwerdeführer, der sie mit einer Bierflasche mehrfach geschlagen habe (Akten der Kantonspolizei [KAPO-act.] 17). Die Verletzungen wurden mit drei Fotos dokumentiert (KAPO-act. 13 f.). Am 10. Dezember 2023 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge durch diesen getreten, worauf sie ein Hämatom im Bereich des rechten Gesässes erlitten habe (KAPO-act. 22). Auch diese Verletzung wurde mittels eines Fotos dokumentiert (KAPO-act. 15). Die Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (KAPO-act. 12), wogegen dieser bestritt, je gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden zu sein (KAPO-act. 26 ff.). B. In der Folge erliess die Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt S._____, gegen den Beschwerdeführer folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich): -3- 1. Weggewiesen und ferngehalten wird: Name(n) A._____ Vorname(n) B._____ Geburtsdatum tt.mm.jjjj Geschlecht m Beruf Rentner Heimatort Q._____ / T._____ Nation Schweiz PLZ, Wohnsitz R._____ Strasse C-Strasse Zustelladresse, Erreichbarkeit PLZ, Ort noch unbekannt allenfalls Hotel Telefon Strasse 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: / R._____ / C-Strasse Detailauflagen ganze Liegenschaft inkl. Grundstück, Treppenhaus und allfällige Garage Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die gewaltbetroffene Person damit einverstanden ist. 3. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 12.12.2023 / 1500 Uhr bis 27.12.2023 / 1500 Uhr. 4. Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und fern- gehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des per- sönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehal- tene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweis- ung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. 5. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es er- folgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 6. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. -4- C. Gegen diese Verfügung reichte A._____ am 17. Dezember 2023 bei der Kantonspolizei Aargau schriftlich Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht am 20. Dezember 2023 vorab per Fax und anschliessend per Post zu (Posteingang am 22. Dezember 2023). Die Stellungnahme der Kantonspolizei wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme bis zum 22. Januar 2024 zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Da die Massnahme bis zum 27. Dezember 2023, 15.00 Uhr, angeordnet wurde, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist. 2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer -5- ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Um- ständen jederzeit wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 141 II91, Erw. 1.3; AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.3. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhal- tungsverfügung dauerte vom 12. bis 27. Dezember 2023, 15.00 Uhr. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei (Postaufgabe -6- zwischen dem 17. und 19. Dezember 2023) war der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung noch beschwert. Ab dem 27. Dezember 2023, 15.00 Uhr, entfaltete die Verfügung jedoch keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 12. Dezember 2023 nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben ist. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzu- sehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung die Möglichkeit einer Beschwerdebeurteilung durch den Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vor dem zeitlichen Ablauf der verfüg- ten Wegweisung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Wird ein Verfahren wie im vorliegenden Fall gegenstandslos, sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, N 75 zu § 13). Angesichts des Umstands, dass die Anordnung einer Wegweisung durch die Polizei aufgrund einer vorläufigen Beurteilung erfolgt, ist bei der gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anordnung auf eine genügende sach- verhaltliche Grundlage stützt und verhältnismässig ist, Zurückhaltung ge- boten. Aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozessaussichten Ende Dezember 2023 ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb die Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Da das Verfahren wegen Eintritts der Gegenstandslosigkeit keinen grossen Aufwand verursachte, rechtfertigt es sich, die Kosten angemessen zu reduzieren (BGE 138 II 513, Erw. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_494/2021 vom 29. Juni 2022, Erw. 6.3). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos von der Kontrolle ab- geschrieben. -7- 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 84.00, gesamthaft Fr. 284.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 1. Februar 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: i.V. Busslinger Okutan