Gehör zu gewähren und ist die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft zu begründen. Insbesondere ist darzulegen, dass die betroffene Person ihrer Ausreiseverpflichtung innert angesetzter Frist nicht nachgekommen ist und welche Verhaltensänderung von ihr erwartet wird. Andernfalls kann die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft ohne mündliche Haftverhandlung aufgrund der Akten abgewiesen werden. Eine Bestätigung der eventualiter angeordneten Durchsetzungshaft setzt hingegen eine mündliche Haftverhandlung voraus.