Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners bringt implizit vor, der Vollzug der Wegweisung sei undurchführbar. Seitens der algerischen Behörden sei noch keine Amtshandlung betreffend die Papierbeschaffung unternommen worden und es gebe auch keine Rückmeldung, was ein Counselling angeht (act. 16). Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 2023 festgehalten, dass ein Counselling lediglich bei identifizierten Personen durchgeführt werden kann (WPR.2023.87, Erw. II/2.3; MI-act. 131). Es ist deshalb vorliegend unerheblich, dass noch kein Termin für ein Counselling besteht.