2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 1. Januar 2024 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.87 vom 5. Oktober 2023; MI-act. 127 ff.). Das MIKA ordnete am 18. Dezember 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 180). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.