1. Die Verfügung der Antragstellerin vom 18. Dezember 2023 auf Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate sei abzuweisen und die Antragstellerin sei anzuweisen, den Antragsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: