8. Nach dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft als zulässig und ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur eventualiter beantragten Durchsetzungshaft. Allerdings ist Folgendes anzumerken: Ordnet das MIKA eventualiter eine Durchsetzungshaft an, hat sie dem Betroffenen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und ist die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft zu begründen. Insbesondere ist darzulegen, dass die betroffene Person ihrer Ausreiseverpflichtung innert angesetzter Frist nicht nachgekommen ist und welche Verhaltensänderung von ihr erwartet wird.