3. Der mit Urteil vom 5. Oktober 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.88, Erw. II/3.1; MI-act. 429 f.). Zwar hat der Gesuchsgegner sich anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 14. Dezember 2023 kooperativ gezeigt und angegeben, bereit zu sein, einen Flug nach Algerien anzutreten. Angesichts seines faktischen Verhaltens vom gleichen Tag, als er den Transport vom ZAA nach Aarau verweigert hatte, erscheint diese Kooperationsbereitschaft wenig glaubhaft. Mit dem MIKA ist die entsprechende Beteuerung des Gesuchsgegners als Schutzbehauptung zu werten und vermag nichts am festgestellten Haftgrund zu ändern.