Die Haft ist unter diesen Umständen nicht umgehend zu beenden. Dies hat nur dann zu geschehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Terminabsagen für die Counsellings wurden damit begründet, dass es seit Sommer 2023 im algerischen Generalkonsulat in Genf zu mehreren Wechseln des diplomatischen Personals gekommen sei und eine personelle Unterbesetzung bestehe, aufgrund derer mit (sehr) begrenzter Kapazität gearbeitet werden müsse (MI-act. 436).