2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hat das MIKA den Gesuchsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 401 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 404), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt.