2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. Januar 2024, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.88 vom 5. Oktober 2023; MI-act. 425 ff.). Das MIKA ordnete am 14. Dezember 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 483). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.