B. Am 14. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 481 ff.). Anlässlich dieser Befragung gab der Gesuchsgegner an, bereit zu sein, einen Flug nach Algerien anzutreten. Er sei zwar nicht einverstanden, habe aber keine andere Wahl (MI-act. 482). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 2. April 2024, 12.00 Uhr, verlängert.