Zwecks Klärung der dublin-technischen Asyl-Zu- ständigkeit wurde dem Gesuchsgegner in der Folge eine Frist von zwei Wochen zur Präsentierung einer portugiesischen Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Der Gesuchsgegner konnte keine entsprechende Bewilligung präsentieren (MI-act. 468) und die behördlichen Abklärungen ergaben, dass er in Portugal kein Asylgesuch gestellt hat, über keine Aufenthaltsoder Arbeitsbewilligung verfügt und per 17. Dezember 2022 von den portugiesischen Behörden aufgefordert worden war, das Land freiwillig zu verlassen (MI-act. 471).