Am 3. Oktober 2023, 10.30 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug im Kanton Zürich entlassen und unmittelbar daran anschliessend im Auftrag des MIKA migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 366 f.). Am selben Tag wurde der Gesuchsgegner dem MKA zugeführt (MIact. 366 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA den Gesuchsgegner am 3. Oktober 2023 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MIact. 396 ff., 401 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner die Ausschaffungshaft für drei Monate an (MI-act. 405 ff.). Die Ausschaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts