Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.108 / jr / we ZEMIS [***] N [***] Urteil vom 20. Dezember 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 24. Oktober 2020 illegal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5). Mit Entscheid vom 16. April 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Ge- suchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz und den Schengenraum nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen und beauftragte den Kanton Waadt (richtig: Aargau) mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 103 ff., 311, 316, 17). Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 bestätigte das SEM die Rechtskraft des Entscheids per 26. Mai 2021 (MI-act. 115). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 24. Juni 2021 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Ausser- dem gab er an, er habe seine Dokumente in Boudry abgegeben (MI- act. 136 f.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 13. April 2022 betreffend eine Ein- grenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau gab dieser wiederum zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 230 ff.). Am selben Tag verfügte das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 232 ff.). Das SEM stellte beim algerischen Konsulat einen Antrag auf Abklärung der Identität des Gesuchsgegners (MI-act. 242 f.). Ab dem 15. Juni 2022 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 266). Am 29. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner von der KAPO Tessin verhaf- tet (MI-act. 300 f.). Daraufhin trat er einen Strafvollzug im Kanton Zürich an und verbüsste eine Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe von 193 Tagen (MI- act. 359 ff.). Der Gesuchsgegner erwirkte im Zeitraum vom 9. März 2021 bis zum 12. Juli 2023 mehrere Strafbefehle gegen sich (MI-act. 113, 207, 228, 261, 297, 341). Gemäss Angaben des MIKA vom 5. Juni 2023 (MI-act. 307 ff.) und Bestä- tigung des SEM vom 6. Oktober 2023 (MI-act. 420 ff.) verlief die Identitäts- abklärung des Gesuchsgegners positiv. Das SEM hatte am 7. Juni 2023 indes mitgeteilt, der Gesuchsgegner müsse noch an einem konsularischen Gespräch mit einem Vertreter des algerischen Generalkonsulates teilneh- men (MI-act. 313). Nachdem diesbezüglich die für Juli 2023 und Septem- ber 2023 vorgesehenen Termine abgesagt worden waren (MI-act. 318 und -3- 322, 368 f. und 371), wurde seitens des SEM ein sogenanntes Counselling per Ende Oktober 2023 bestätigt (MI-act. 394). Am 3. Oktober 2023, 10.30 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus dem Straf- vollzug im Kanton Zürich entlassen und unmittelbar daran anschliessend im Auftrag des MIKA migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 366 f.). Am selben Tag wurde der Gesuchsgegner dem MKA zugeführt (MI- act. 366 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA den Gesuchsgegner am 3. Oktober 2023 unter Anordnung der sofortigen Voll- streckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg (MI- act. 396 ff., 401 ff.). Gleichentags ordnete das MIKA gegen den Gesuchs- gegner die Ausschaffungshaft für drei Monate an (MI-act. 405 ff.). Die Aus- schaffungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) vom 5. Oktober 2023 bis zum 2. Januar 2024 bestätigt (WPR.2023.88; MI-act. 418 f.; 425 ff.). Am 6. November 2023 liess der Gesuchsgegner durch seine Rechtsanwäl- tin Unterlagen beim MIKA einreichen, aus denen sich ergab, dass er in Portugal gearbeitet hatte (MI-act. 434 f., 438 ff.). Die in der Folge seitens MIKA und SEM vorgenommenen Abklärungen ergaben, dass der Gesuchs- gegner am 1. Oktober 2022 nach Portugal eingereist war und dort gearbei- tet hatte (MI-act. 460 ff.). Zwecks Klärung der dublin-technischen Asyl-Zu- ständigkeit wurde dem Gesuchsgegner in der Folge eine Frist von zwei Wochen zur Präsentierung einer portugiesischen Aufenthaltsbewilligung eingeräumt. Der Gesuchsgegner konnte keine entsprechende Bewilligung präsentieren (MI-act. 468) und die behördlichen Abklärungen ergaben, dass er in Portugal kein Asylgesuch gestellt hat, über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügt und per 17. Dezember 2022 von den portugiesischen Behörden aufgefordert worden war, das Land freiwillig zu verlassen (MI-act. 471). Der per Ende Oktober 2023 vorgesehene Termin für die konsularische An- hörung des Gesuchsgegners fand nicht statt (MI-act. 394, 420, 423, 436). Das SEM klärte in der Folge zunächst die Möglichkeit eines Counsellings im Dezember 2023 ab (MI-act. 436), führte am 13. Dezember 2023 dann aber aus, im Dezember 2023 werde kein Termin stattfinden (MI-act. 479). Es bestehe aber ein aktiver Kontakt zum algerischen Generalkonsul und man gehe davon aus, dass die Counselling-Gespräche per Mitte/Ende Ja- nuar 2024 wieder aufgenommen werden könnten (MI-act. 479). Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Verlängerung der Ausschaffungshaft musste der Gesuchsgegner am 14. Dezember 2023 polizeilich zugeführt werden, nachdem er die ordentliche Zuführung verwei- gert hatte (MI-act. 482, act. 17 ff.). -4- B. Am 14. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in An- wesenheit seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör betreffend Ver- längerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 481 ff.). Anlässlich dieser Befragung gab der Gesuchsgegner an, bereit zu sein, einen Flug nach Algerien anzutreten. Er sei zwar nicht einverstanden, habe aber keine andere Wahl (MI-act. 482). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 2. April 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 eine Durchsetzungshaft angeordnet 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchs- gegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI- act. 483). D. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 nahm die Rechtsvertreterin des Ge- suchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 33 ff): 1. Die Verfügung der Antragstellerin vom 14. Dezember 2023 auf Verlänge- rung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate sei abzuweisen und die Antragstellerin sei anzuweisen, den Antragsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richter- liche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchfüh- -5- rung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 2. Januar 2024, 12.00 Uhr bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.88 vom 5. Oktober 2023; MI-act. 425 ff.). Das MIKA ordnete am 14. Dezember 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Anläss- lich des rechtlichen Gehörs verzichtete der Gesuchsgegner auf eine münd- liche Haftüberprüfung (MI-act. 483). Die heutige Überprüfung der Haftver- längerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haft- verlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hat das MIKA den Gesuchsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 401 ff.). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner gleichentags eröffnet (MI-act. 404), womit ein rechts- genüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. -6- Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegner führt aus, dass die algerischen Behörden das MIKA bzw. das SEM schon seit Monaten hinhielten. Ange- kündigte Counsellings würden immer und immer wieder verschoben. Auch das anlässlich der Haftüberprüfung angekündigte Counselling von Oktober 2023 habe nicht stattgefunden und sei nun für den Januar 2024 geplant, wobei niemand wisse, ob es den algerischen Behörden mit diesem Termin ernst sei. Es lägen jeweils nur angebliche mündliche Zusicherungen ge- genüber dem SEM vor, keine verbindlichen Terminabsprachen. Es könne damit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Identifizierung des Gesuchsgegners noch innert nützlicher Frist erledigt werden könne. Mangels Vollzugsperspektive fehle eine Voraussetzung für die Anordnung bzw. Verlängerung der Ausschaffungshaft, weshalb diese umgehend zu beenden sei. In der Tat haben sich in jüngster Vergangenheit die Anzeichen verdichtet, dass es bei Rückführungen nach Algerien des Öfteren zu Verzögerungen kommt, weil die offenbar notwendigen konsularischen Gespräche mit einem Vertreter des algerischen Generalkonsulates immer wieder verscho- ben wurden. Diesem Umstand ist deshalb vertieft Rechnung zu tragen und es ist bei Vorliegen entsprechender Anzeichen zu klären, ob innert vernünf- tiger Frist bzw. bis zum Abschluss der maximal zulässigen Haft effektiv noch mit dem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung gerechnet werden kann. Dem Gesuchsgegner ist zuzustimmen, dass die seitens der algerischen Behörden in Aussicht gestellten Termine für die konsularische Anhörung bereits mehrfach verschoben worden sind: Weder der Termin vom Juli 2023 noch die für September, Oktober und Dezember 2023 vorgesehenen Termine fanden statt. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners ist aber deshalb gegenwärtig (noch) nicht davon auszugehen ist, dass seine Wegweisung nicht innert vernünftiger Frist und schon gar nicht bis zum Ab- schluss der maximal zulässigen Haft vollzogen werden kann. Die Haft ist unter diesen Umständen nicht umgehend zu beenden. Dies hat nur dann zu geschehen, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen (BGE 147 II 49, Erw. 2.2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Terminabsagen für die Counsellings wurden damit begründet, dass es seit Sommer 2023 im algerischen Generalkonsulat in Genf zu mehreren Wechseln des diplo- matischen Personals gekommen sei und eine personelle Unterbesetzung bestehe, aufgrund derer mit (sehr) begrenzter Kapazität gearbeitet werden müsse (MI-act. 436). Diese Begründung scheint einerseits plausibel und lässt andererseits auf eine Verbesserung der Terminwahrnehmung des algerischen Generalkonsulats schliessen, sobald sich die Personalsituation stabilisiert haben wird. Angesichts des im jüngsten Schreiben des SEM vom 13. Dezember 2023 geschilderten aktiven Kontakts des SEM mit dem Generalkonsul (MI-act. 479) dürfte das SEM von einer entsprechenden -7- Verbesserung zeitnah in Kenntnis gesetzt werden und können ent- sprechende Termine sodann durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der noch nicht sehr lange dauernden ausländerrechtlichen Haft – der Gesuchsgegner befindet sich erst seit knapp zweiein- halb Monaten in Haft – besteht gegenwärtig (noch) Aussicht darauf, dass die Wegweisung des Gesuchsgegners in einem dem vorliegenden Fall an- gemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Vollzugsperspektive ist entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners zu bejahen. 3. Der mit Urteil vom 5. Oktober 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.88, Erw. II/3.1; MI-act. 429 f.). Zwar hat der Ge- suchsgegner sich anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 14. Dezember 2023 kooperativ gezeigt und angegeben, bereit zu sein, einen Flug nach Algerien anzutreten. Angesichts seines faktischen Verhaltens vom glei- chen Tag, als er den Transport vom ZAA nach Aarau verweigert hatte, er- scheint diese Kooperationsbereitschaft wenig glaubhaft. Mit dem MIKA ist die entsprechende Beteuerung des Gesuchsgegners als Schutzbehaup- tung zu werten und vermag nichts am festgestellten Haftgrund zu ändern. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüberhinausgehende Ver- längerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entwe- der die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der be- willigten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 3. Oktober 2023 – 2. Ja- nuar 2024). -8- Die sechsmonatige Frist wird damit am 2. April 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 2. April 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 2. April 2024, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Aus- schaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, be- steht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhält- nismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstel- lung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der fami- liären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Der hingegen geltend gemachte Grund für die Unverhältnismässigkeit, nämlich die lange Dauer der Papier- beschaffung, wurde unter Erw. 2.3 behandelt. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismäs- sig erscheinen liessen. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Ausschaffungshaft als zulässig und ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich grundsätzlich Ausführungen zur eventualiter beantragten Durchsetzungs- haft. Allerdings ist Folgendes anzumerken: Ordnet das MIKA eventualiter eine Durchsetzungshaft an, hat sie dem Betroffenen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren und ist die eventualiter angeordnete Durchsetzungs- haft zu begründen. Insbesondere ist darzulegen, dass die betroffene Person ihrer Ausreiseverpflichtung innert angesetzter Frist nicht nachgekommen ist und welche Verhaltensänderung von ihr erwartet wird. Andernfalls kann über die eventualiter angeordnete Durchsetzungshaft ohne mündliche Haftverhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. -9- Im vorliegenden Fall wird bei einer erneuten Absage des Counsellings genauer zu prüfen sein, wie es sich mit der Ausschaffungsperspektive verhält. Weiter ist dem Gesuchsgegner bei erneut eventualiter beantragter Anordnung der Durchsetzungshaft das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm mit Blick auf den Haftzweck der Durchsetzungshaft mitzuteilen, welches Verhalten von ihm erwartet wird bzw. welche Verhaltensänderung mit einer Durchsetzungshaft bezweckt würde. Die verlangte Verhaltens- änderung ist sodann im Rahmen der Eventualbegründung in der Haftanordnung konkret festzuhalten. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Die mit Urteil vom 5. Oktober 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreterin bleibt im Amt und kann ihre Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.88 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner da- her die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 10 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 14. Dezember 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungs- haft wird bis zum 2. April 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haft- verhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirks- gefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtliche Rechtsvertreterin wird Rechtsanwältin MLaw Tamara De Caro, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlas- sung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel; vorab per IncaMail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 18. Dezember 2023; vorab per Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 20. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger