Eine allfällige Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis am 3. Januar 2024 anzuordnen und der entsprechende Aktenversand hat gleichentags an das Gericht und den Vertreter des Gesuchsgegners zu erfolgen. Gleichzeitig ist dem Gesuchsgegner die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021).