2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere betreffend seine Ausreise- und Kooperationsbereitschaft. Eine allfällige Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis am 3. Januar 2024 anzuordnen und der entsprechende Aktenversand hat gleichentags an das Gericht und den Vertreter des Gesuchsgegners zu erfolgen.