Sämtliche Fragen des MIKA, welche darauf ausgerichtet waren, überprüfbare Informationen zu gewinnen, liess der Gesuchsgegner unbeantwortet (MI-act. 836). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Papierbeschaffung ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners höchstwahrscheinlich nicht möglich sein wird. Solange keine Identitätspapiere vorliegen oder in Aussicht stehen, ist der Vollzug der Wegweisung aus tatsächlichen Gründen unmöglich und die Anordnung einer Ausschaffungshaft damit nicht zulässig. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt.