Die ägyptischen Behörden konnten den Gesuchsgegner mit dem Namen und dem Geburtsdatum bisher nicht als ägyptischen Staatsbürger identifizieren. Auch die neue Aussage des Gesuchsgegners, wonach er im Alter von 19 – 23 Jahren in Ägypten Militärdienst geleistet habe, führt noch nicht dazu, dass eine Vollzugsperspektive bejaht werden kann, zumal er diese Aussage bisher in keiner Weise substanziiert hat. Sämtliche Fragen des MIKA, welche darauf ausgerichtet waren, überprüfbare Informationen zu gewinnen, liess der Gesuchsgegner unbeantwortet (MI-act. 836).