Weiter stellt sich der Vertreter des Gesuchsgegners auf den Standpunkt, eine Identifizierung sei auch ohne die Mitwirkung des Gesuchsgegners nicht zwingend ausgeschlossen, weshalb die Durchsetzungshaft unzulässig sei. Schliesslich sei es möglich, dass man den Gesuchsgegner basierend auf den Namen, das Geburtsdatum und den Militärdienst identifizieren und so die Papierbeschaffung vorantreiben könne (Protokoll S. 6, act. 28). Dem ist nicht zu folgen. Die ägyptischen Behörden konnten den Gesuchsgegner mit dem Namen und dem Geburtsdatum bisher nicht als ägyptischen Staatsbürger identifizieren.