2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner mittels Durchsetzungshaft angehalten werden soll, bei der Ausreise zu kooperieren und korrekte, ausführliche Angaben zu seiner Identität zu machen. Insbesondere im Rahmen eines allfälligen konsularischen Gesprächs sei die Kooperation des Gesuchsgegners unabdingbar. Dieser Begründung kann gefolgt werden. Der Haftzweck ist damit erstellt. -6- 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt.