B. Am 12. Dezember 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft (MI-act. 894 ff.). Im Anschluss -4- an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Durchsetzungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 12. Dezember 2023, 12.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 78 AIG für einen Monat bis zum 11. Januar 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die bestehende Ausschaffungshaft wird gleichzeitig beendet.