sodass die Rückübergabefrist am 3. Juli 2013 abgelaufen ist (MI-act. 283) und das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners wieder aufnahm (MIact. 288 ff.). Ab dem 17. Oktober 2013 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 313). Nachdem die Schweiz dem Rückübernahmeersuchen Schwedens im Rahmen des Dublin-Verfahrens zustimmte (MIact. 318), wurde der Gesuchsgegner am 16. Januar 2014 aus Schweden in die Schweiz überstellt (MI-act. 322). Gleichentags wurde gegen den Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Aarau angeordnet (MI-act. 328 ff.).