Rechtsvertretung abgelehnt würde und die Entschädigung der selbstgewählten Rechtsvertretung durch den Gesuchsgegner zu erfolgen habe (MI-act. 515). Unter Berücksichtigung dieser Verfügung und der offensichtlichen Aussichtlosigkeit des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche bzw. amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. - 13 - IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR).